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§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge,
die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen
noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge,
für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden,
auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als
„Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.
- Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbestimmungen für
Fernabsatzverträge.
§ 2 Vertragsabschluß
- Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen
gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot
annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von einem Widerrufsrecht Gebrauch
macht.
- Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die
erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muß,
vereinbart, so daß der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines
Lieferanten einholen muß, so kann der Verkäufer eine Bestellung
des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung
des Lieferanten vorliegt.
- Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung
auf Bestellung des Käufers ausführt.
- Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch
für alle Vertragsän-derungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
- Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
- An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der
Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
- Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der
vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der
Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige
Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet,
und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des Verkäufers
- Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache
zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit
der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie
muß der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen
festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaus-sagen und
solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche
Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale
handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine
Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde.
Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Herstel-ler
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar
sind.
- Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige
Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien
den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet
haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche
Vertragsän-derungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen
um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der
Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben.
- Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug,
wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte
Nachfrist muß mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann
eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferver-zug auf Umständen
beruht, die er nicht zu vertreten hat.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem
Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit
beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises ohne
Umsatzsteuer. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern
sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der Verkäufer
trägt die Kosten der Übergabe.
- Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muß dies ausdrücklich
vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten
Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers.
Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde
Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine seemännische
Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der
Transportver-sicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter
Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
- Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe
der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des
Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist
erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme
von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer beson-deren
Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrech-nen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Vertrag beruht.
- Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
- Treten nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen
ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar
wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB
berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im
Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten.
- Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer
nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird,
daß der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäu-fers
erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit
geleistet hat.
- Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung
in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern
diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
- Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld
– ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel –
sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen
Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
- Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszins-satz. Der Verkäufer kann einen
höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Abnahme
- Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu
prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der
vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt
vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so
haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden,
wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
- Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt,
das mit dem Käufer bei der Übernahme im einzelnen durchgegangen
wird. Soweit durch Eintragung in dem Überga-beprotokoll belegt ist, daß
die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung
des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel
handelt.
- Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger
als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß
er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
- Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser
Zeit zur Erfüllung seiner Zah-lungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag
nicht imstande ist.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des
vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann
sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des §
287 Abs. 2 ZPO berufen.
§ 6 Versand
- Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den
Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über.
Dies gilt auch im Falle der Versendung . Ein Gefahrübergang findet ferner
zu dem Zeitpunkt statt, zu dem der Käufer in Annahmeverzug versetzt worden
ist.
- Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas
anderes vereinbart haben.
- Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung
auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
- Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest,
so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer
Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die
Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich
vorge-schrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen
Maßnahmen unter Berücksich-tigung der mutmaßlichen Interessen
des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für
Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
- Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln
zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst
nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der
Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
- Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer
zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht
des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien
Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt,
als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar
ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichti-gen, ob auf die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor,
wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder
es sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.
- Die Parteien vereinbaren, daß der Käufer dem Verkäufer die
verkaufte Sache an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt.
Verlangt der Käufer die Nachbesse-rung an einem anderen Ort, so trägt
er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen
Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache
an einen geeigneten Ort - dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers
sein - auf Kosten des Käufers verlangen.
- Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe
der mangelhaf-ten Sache.
- Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen
Umständen z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers
etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, daß der Verkäufer
die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von
dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis auch mindern.
- Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn
er bei Vertrags-schluß den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei
dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen
dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungs-pflichten
verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle
Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder
auf die in dem Kaufvertrag verwiesen wird.
- Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie
abgegeben, so vereinbaren die Parteien, daß der Käufer zunächst
seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen
aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung
des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung
werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne
Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
wenden.
- Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen
in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen in 1 Jahr.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
vor.
- Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er von
dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.
- Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter
auf den unter Eigentumsvor-behalt gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von
Pfändungen, von der Ausübung des Unterneh-merpfandrechts einer Werkstatt
– unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher
oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen,
und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich
anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts
und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,
und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen,
zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen
werden können.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung,
eine Sicherungsübereignung oder Vermie-tung des Kaufgegenstandes sowie
eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und
alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
– abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer von
dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
- Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften
über den Verbrauchsgü-terkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen
zwischen den Kaufvertrags-parteien entstehen.
- Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig,
er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber
dem Käufer.
§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, daß die
Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher
gestellt, daß diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur
Kenntnis gelangen. Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
§ 11 Vertragsschluß
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend.
Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im
übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegen-nahme der bestellten Ware
sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 12 Widerrufsrecht
- Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung,
einer Bestellung per Email oder Telekopie zustande, ohne dass zuvor persönliche
Vertragsverhand-lungen geführt worden sind, so steht dem Käufer
ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten
und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch
Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß
erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware
ist an folgende Anschrift zu adressieren:
Schirm Schäfer
Herrn Ulrich Schäfer
Berliner Straße 48
D-63065 Offenbach am Main
Germany
Bis zu einem Rechnungsendwert von Euro 40 trägt der Käufer die
Kosten der Rücksendung, bei höheren Rechnungsbeträgen erfolgt
die Rücksendung unfrei.
- Der Käufer hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Kunde
sollte daher die Ware, bevor er sie in Gebrauch nimmt, eingehend auf die Funktionsfähigkeit
prüfen. Ist eine Verschlechterung durch eine Prüfung der Sache entstanden,
so trifft den Käufer insoweit keine Haftung.
§ 13 Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen
Preisbestandteile. Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine
neue Preisliste ersetzt werden. Es wird eine Versandkostenpauschale abhängig vom Gewicht je Sendung erhoben.
§ 14 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware
erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auszupacken und sie
auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.
(2) Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung
des Empfangsbahn-hofes, der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme
anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten
Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, so daß im Schadenfall
die Erstattung gewährleistet ist.
(3) Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtungen kann die Gewährleistungsrechte
des Käufers beeinträchtigen.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen
der Wohnsitz des Käufers.
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