Vereinssatzung der Turngesellschaft Offenbach-Bieber 1900 e.V.
§ 1 Name – Sitz - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turngesellschaft Offenbach-Bieber 1900 e.V. Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter der Nummer VR 751 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports zum Wohle der Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen, den Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleiter/innen und die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung direkt oder indirekt begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder verpflichten sich die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitglieds- und Sonderbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und in abteilungsspezifischen Angelegenheiten, die des Abteilungsvorstands sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- und Hausordnung sowie sonstiger Regelungen zu benutzen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und spätestens sechs Wochen zuvor schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann durch den Verein ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge länger als 12 Monate im Rückstand ist. Mit der Kündigung ruhen seine Mitgliedschaftsrechte, nicht aber seine Beitragsverpflichtung,
Durch den Vorstand kann ein Mitglied bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken, wegen wiederholter Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane sowie wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder nach § 4 Mitgliedschaft außerhalb des Vereins ausgeschlossen werden. Der Betroffene und der zuständige Abteilungsvorstand sind zuvor anzuhören. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Ab Kenntnis der Kündigung oder des Ausschlussbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, sämtliche etwa in seinem Besitz befindliche Dokumente und Gegenstände des Vereins an diesen herauszugeben.
§ 5 Beiträge – Sonderbeiträge
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge, die für alle Bereiche gelten sollen.
Die Abteilungen sind berechtigt, für ihren Bereich durch Beschluss einer Abteilungsversammlung Sonderbeiträge festzusetzen, die der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.
Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist mit Anforderung fällig.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Änderungen der Bankverbindung und anderer persönlicher Daten sind dem Verein mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen der erhöhten Aufwendung entsprechenden, vom erweiterten Vorstand festgelegten Verwaltungskostenersatz.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern.
Drei Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Dabei sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind bei der Ausübung ihrer Rechte an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden. Über die interne Aufgabenverteilung trifft der Vorstand im Rahmen einer Geschäftsordnung eine Regelung und gibt die Zuordnung der Aufgaben über den Internetauftritt des Vereins bekannt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliedersammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ergänzen.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der geschäftsführenden Vorstandmitglieder zweifach. Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse wörtlich wiedergibt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. In dringenden Fällen können Vorstandsmitglieder die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail herbeiführen, solange nicht mindestens ein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
Der Vorstand kann Aufgaben insbesondere im Verwaltungs- und Organisationsbereich auf Dauer an Personen übertragen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Vorsitzender des Ausschusses ist ein Mitglied des Vorstandes.
§ 8 erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitungen oder ihren Vertretern, den Vertretern der Jugend und des Beirats.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Aufgabe, Information und Kommunikation der einzelnen Bereiche des Vereins sicherzustellen. Sie beraten und entscheiden weiter über Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung und Eingehung finanzieller Verpflichtungen von Dauer.
Hinsichtlich Beschlussfähigkeit, Mehrheitsentscheidung, Protokollführung und sonstiger Reglungen gilt § 7 entsprechend.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (OMV) findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Der Vorstand hat zur OMV mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Bestätigung der Abteilungsleitungen, der Vertreter der Vereinsjugend und des Beirats, die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV) kann unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vom Vorstand aus wichtigen Gründen einberufen werden. Der Vorstand hat eine AMV auf begründetes Verlangen von mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Eine Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit in einer hierzu unter Angabe der Gründe einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn dies beantragt wird oder mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Kassenprüfer
Den von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege sowie des Jahresabschlusses. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nicht Kassenprüfer werden.
§ 11 Abteilungen
Die Mitglieder des Vereins werden nach Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem in der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählten Abteilungsvorstand geleitet. Die Abteilungsversammlungen, für die die Vorschriften der Mitgliederversammlung gemäß § 9 entsprechend gelten, sollen vor der OMV des Vereins stattfinden.
Der Abteilungsvorstand setzt sich aus einer Abteilungsleitung sowie weiteren Personen zusammen. Die Abteilungsleitung kann dabei von einer Person oder mehreren Personen übernommen werden (Team). Insgesamt soll der Abteilungsvorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Die Abteilungsleitung kann zu jeder Zeit weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand berufen. Dieser beschließt über die Verteilung der Aufgaben untereinander. Die Abteilungsleitung oder ein Mitglied des Abteilungsvorstandes vertritt die Abteilung im erweiterten Vorstand. Ist die Abteilung nicht in der Lage, einen Abteilungsvorstand zu bilden, übernimmt der Vorstand die Leitung der Abteilung kommissarisch durch ein Mitglied aus seinen Reihen.
Die Abteilungen wirtschaften mit den ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln in eigener Verantwortung. Dem Vorstand steht das Recht zu, zu jeder Zeit Rechnungslegung zu verlangen und bei nicht sach- und zweckgerichteter Mittelverwendung zu widersprechen.
§ 12 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie deren Übungsleiter und Betreuer. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung eigenständig. Sie übernimmt Aufgaben in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand, gestaltet diese selbstständig aus und entscheidet über die konkrete Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel.
Die Mitglieder der Vereinsjugend benennen ein Führungsgremium (Jugendteam), das aus seiner Mitte heraus bis zu drei Vertreter benennt, die vom Vorstand bestätigt werden müssen. Die bestätigten Vertreter der Vereinsjugend haben das Recht, an erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen, um dort die Interessen der Vereinsjugend bei den sie betreffenden Themen zu vertreten.
§ 13 Beirat
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Aufgabe des Beirates ist die Mitwirkung bei Ehrungen, Auszeichnungen und Jubiläen in Abstimmung und Beratung mit dem Vorstand und die Unterstützung des Vorstandes in weiteren Themenfeldern.
§ 14 Ehrungen
Mitglieder, die dem Verein 25, 40, 50, 60, 65, 70, 75 oder mehr Jahre angehören oder sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können mit der Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet werden. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 15 Datenschutz – Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft und Berichtigung seiner gespeicherten Daten sowie auf Sperrung und Löschung seiner Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.